Der Arbeitsdruck wird in der heutigen Arbeitswelt immer größer. Nicht selten kommt es dann zu Fehlern und im schlimmsten Fall droht sogar eine fristlose Kündigung. Arbeitgeber sind jedoch nicht immer in der Lage, eine fristlose Kündigung einfach auszusprechen und die Entlassung auf eine vereinfachte Art und Weise abzuwickeln. Dies gilt vor allem, wenn keine ausreichenden Gründe für diese Maßnahme vorliegen oder nachgewiesen werden können.
Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Eine fristlose Kündigung gilt als letztes Mittel, den Arbeitnehmer vor die Tür zu setzen. Doch das Arbeitsrecht schränkt diese Möglichkeit ein. Eine schnelle, fristlose Kündigung ist nur beim Vorliegen triftiger Gründe möglich. Es ist jedoch nicht immer einfach zu erkennen, wann ein solcher Grund tatsächlich vorliegt. In der Regel gelten die folgenden Umstände als ein Grund für eine fristlose Kündigung:
* Versuchte Bestechung oder die Annahme von Bestechungsgeld
* Drohungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter
* Körperverletzung von Mitarbeitern oder Kunden
* Diebstahl
* Veruntreuung oder Unterschlagung von Unternehmensgeldern
Fristlose Kündigung während der Kündigungsfrist
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und bezieht sich dabei auf die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist, so ist eine darauffolgende fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam, wenn keine triftige Gründe vorliegen. Das geht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2012 zurück. Eine fristlose Kündigung darf nur erfolgen, wenn eine ausreichende Schuld des Arbeitnehmers nachgewiesen werden kann.
In einem Präzedenzfall wurde der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber beschuldigt, die Einnahmen nicht richtig verbucht zu haben. Diese Tatsache alleine stellt jedoch keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar. Eine fristlose Entlassung kann auch nicht dazu dienen, eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer zu umgehen. Solange keine adäquaten Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen, die auch nachgewiesen werden können, ist diese Kündigung nach dem geltenden deutschen Arbeitsrecht nicht zulässig.